Allgemeine Geschäftsbedingungen
Inhalt
1. Geltungsbereich und Kundenkreis
2. Vertragsgegenstand und Dienstleistungsangebot
3. Projektmethoden und Liefermodelle
4. Vertragsarten: Dienstvertrag vs. Werkvertrag
5. Pflichten des Kunden zur Mitwirkung
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum
8. Besondere Bestimmungen für SaaS-Dienste
9. Servicezeiten, Support und zusätzliche Kosten
10. Haftungsbeschränkungen
11. Änderungen dieser AGB
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
13. Besondere Bestimmungen für Werkverträge
14. Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich und Kundenkreis
B2B-Fokus: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Flexcode Systems UG (haftungsbeschränkt), Düsseldorf (im Folgenden „Flexcode“), und ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); sie gelten nicht für Verbraucher.
Widersprüchliche Bedingungen: Widersprüchliche oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, Flexcode stimmt ihrer Gültigkeit ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass eine wiederholte Bezugnahme erforderlich ist.
Internationaler Geltungsbereich: Flexcode bietet Dienstleistungen für Kunden in Deutschland und im Ausland an. Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen alle Verträge diesen AGB und dem deutschen Recht (siehe Schlussbestimmungen). Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.
2. Vertragsgegenstand und Dienstleistungsangebot
Leistungsumfang: Flexcode ist ein IT-Dienstleister, der ein breites Spektrum an Dienstleistungen anbietet, insbesondere:
• ERP- und Odoo-Entwicklung/Anpassung: Anpassung und Entwicklung von ERP-Systemen (insbesondere Odoo) an kundenspezifische Anforderungen.
• API-Integration: Entwicklung und Implementierung von Schnittstellen zwischen Softwaresystemen.
• Softwareentwicklung und -implementierung: Design, Programmierung und Einführung maßgeschneiderter Softwarelösungen.
• Technischer Support und Fehlersuche: Unterstützung bei technischen Problemen, Fehlerbehebung und Wartung.
• Benutzerschulung: Schulung der Benutzer in Bezug auf implementierte Systeme und Software.
• Projektberatung: Beratungsleistungen für IT-Projekte, einschließlich Planung und Management.
• Software-as-a-Service (SaaS): Cloud-basierte Softwarelösungen, die von Flexcode zur Nutzung über das Internet bereitgestellt werden (siehe Abschnitt 8).
• Kein Hosting von Kundenservern: Server-Hosting-Dienste oder der Betrieb von Datenzentren im Auftrag des Kunden sind nicht Teil des Dienstleistungsangebots.
Individuelle vertragliche Definition: Der konkrete Inhalt, Umfang und Ablauf eines Projekts werden im jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot festgelegt. Sofern nicht ausdrücklich garantiert, schuldet Flexcode keinen bestimmten Erfolg, sondern die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem aktuellen Stand der Technik.
3. Projektmethoden und Liefermodelle
Flexcode offers various project models which can be used depending on customer requirements and agreement. Possible approaches include, in particular:
• Agiles Modell: Iterative Projektdurchführung (z. B. nach Scrum) mit flexibler Anpassung des Umfangs und regelmäßigen Feedbackschleifen.
• Klassisches (Wasserfall-)Modell: Lineare Projektstruktur mit klar definierten Phasen, Ergebnissen und Meilensteinen.
• Festpreis-Modell (fester Umfang): Vorgegebener Leistungsumfang zu einem vereinbarten Pauschalpreis.
• Zeit- und Materialmodell: Abrechnung der Dienstleistungen auf Stundenbasis gemäß dem tatsächlichen Aufwand (Zeit & Material).
Das geeignete Projektmodell wird zu Beginn des Projekts einvernehmlich festgelegt und im Vertrag dokumentiert. Je nach Modell können bestimmte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit des Kunden (z. B. Review-Meetings im agilen Modell) und Möglichkeiten zur Anpassung des Leistungsumfangs variieren. Änderungen im Projektablauf erfordern eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien.
4. Vertragsarten: Dienstvertrag vs. Werk- und Dienstvertrag
Unterscheidung zwischen Vertragsarten: Flexcode bietet Dienstleistungen entweder im Rahmen eines Dienstvertrags oder eines Werkvertrags an, hängt von der Art der vereinbarten Dienstleistung ab. Ein Dienstvertrag (Paragraphen 611 ff. BGB) liegt vor, wenn eine Tätigkeit oder ein Aufwand geschuldet ist (z. B. Beratung, Schulung oder Unterstützungsleistungen), ohne dass ein konkret definiertes Ergebnis garantiert wird. Ein Werkvertrag (Paragraphen 631 ff. BGB) liegt vor, wenn ein konkretes Ergebnis oder Arbeitsergebnis geschuldet ist, das der Abnahme unterliegt (z. B. ein funktionierendes Softwaremodul oder eine spezifische Programmfunktion). Der anwendbare Vertragstyp ergibt sich in jedem Einzelfall aus der Leistungsbeschreibung und der Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Zweifelsfall wird eine Leistung als Dienstvertrag angesehen, es sei denn, ein konkretes Ergebnis wurde ausdrücklich vereinbart.
Anwendung dieser AGB: Diese allgemeinen Bestimmungen (Paragraphen 1–12) gelten sowohl für Dienst- als auch für Werkverträge.
Besondere Regelungen für Werkleistungen: Für Leistungen, die als Werkvertrag klassifiziert sind, gelten auch die besonderen Bestimmungen in Paragraph 13 dieser AGB. Im Falle von Konflikten zwischen den allgemeinen Bestimmungen und den besonderen Bestimmungen für Werkleistungen haben die besonderen Bestimmungen für Werkleistungen Vorrang.
5. Pflichten des Kunden zur Mitwirkung
Aktive Mitwirkung: Der Kunde verpflichtet sich, Flexcode bei der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde alle Informationen, Daten, Dokumente und Zugriffsrechte, die für die Leistungserbringung durch Flexcode erforderlich sind, rechtzeitig, vollständig und in angemessener Form zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat eine kompetente Kontaktperson (und einen Stellvertreter) mit Entscheidungsbefugnis zu benennen, die für die Koordination zur Verfügung steht.
Technische Voraussetzungen: Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine IT-Infrastruktur (Hardware, Betriebssystem, Netzwerkverbindung usw.) die Anforderungen der von Flexcode zu erbringenden Dienstleistungen erfüllt. Insbesondere hat der Kunde die notwendigen Test- und Produktionsumgebungen, Zugänge (z. B. VPN, Benutzerkonten) und erforderliche Lizenzen bereitzustellen, soweit dies für die Arbeit von Flexcode notwendig ist.
Fristen und Verzögerungen: Der Kunde hat die vereinbarten Fristen, Abnahmetermine und anderen Mitwirkungspflichten einzuhalten.
Folgen unzureichender Mitwirkung: Wenn eine erforderliche Mitwirkung des Kunden nicht erbracht, nicht vollständig erbracht oder verspätet erbracht wird, verlängern sich alle von Flexcode zugesagten Fristen oder Termine um den Zeitraum der Verzögerung. In solchen Fällen ist Flexcode auch berechtigt, dem Kunden zusätzliche Kosten oder zusätzlichen Aufwand, die aus der Verzögerung oder zusätzlichen Aktivitäten entstehen, in Rechnung zu stellen. Insbesondere kann bei Festpreisprojekten ein Mangel an Mitwirkung zu einer Anpassung des Festpreises oder des Zeitplans führen. Flexcode übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die aus einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Kunden, für die der Kunde verantwortlich ist, resultieren.
Meldepflichten und Mitwirkung: Der Kunde muss Fehler, Qualitätsmängel oder Störungen der Dienstleistungen von Flexcode unverzüglich und in verständlicher Form melden, sobald sie festgestellt werden. Der Kunde hat Flexcode in angemessenem Umfang bei der Analyse und Lösung von Problemen zu unterstützen (z. B. durch Bereitstellung von Fehlermeldungen, Screenshots, Beschreibungen der beobachteten Symptome).
Drittanbieterrechte an Kundenmaterialien: Der Kunde sichert zu, dass alle von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Daten, Software) frei von Rechten Dritter sind oder dass der Kunde die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Sollte Flexcode von Dritten aufgrund der Nutzung solcher vom Kunden bereitgestellten Materialien (z. B. wegen Verletzungen von Urheberrechten, Markenrechten oder Datenschutzrechten) haftbar gemacht werden, stellt der Kunde Flexcode von allen solchen Drittansprüchen frei. Weitere Kooperationspflichten des Kunden können im Vertrag individuell vereinbart werden (z. B. Bereitstellung von Personal, Teilnahme an Sprint-Meetings in agilen Projekten usw.).
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Vergütungsmodelle: Die Vergütung für die Dienstleistungen von Flexcode basiert auf dem im Vertrag vereinbarten Modell – z. B. Festpreis, laufende Servicegebühr (Retainer) oder Abrechnung nach Zeit und Material gemäß dem tatsächlichen Aufwand. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Abrechnung auf Basis des tatsächlichen Aufwands zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Vergütungssätzen von Flexcode. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
Rechnungsstellung und Fälligkeit: Bei längeren Projekten ist Flexcode berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungserbringung auszustellen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug (§ 286 (3) BGB), es sei denn, der Verzug tritt früher nach gesetzlichen Bestimmungen ein. Im Verzug ist Flexcode berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen und sich das Recht vorzubehalten, die gesetzliche Verzugspauschale von 40 EUR gemäß § 288 (5) BGB geltend zu machen. Weitere Schadensersatzansprüche aufgrund von Verzug bleiben unberührt.
Zahlungsverzug und Recht auf Zurückbehaltung der Leistung: Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ist Flexcode berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist, weitere Leistungen vorübergehend auszusetzen oder von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag im Falle erheblicher Zahlungsverzögerungen bleiben unberührt.
Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde darf Forderungen von Flexcode nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig entschiedenen Gegenforderungen aufrechnen. Der Kunde hat ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich von Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Im Falle von Leistungsstörungen bleiben die Rechte des Kunden nach § 320 BGB unberührt; der Kunde darf Zahlungen jedoch nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
Eigentumsvorbehalt bei körperlichen Lieferungen: Soweit Flexcode ausnahmsweise körperliche Gegenstände oder Datenträger liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Flexcode. Der Weiterverkauf vor der Eigentumsübertragung ist nur mit Zustimmung von Flexcode gestattet.
7. Rechte zur Nutzung von Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum
Rechtsvorbehalt von Flexcode: Sofern nicht ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anders vereinbart, behält Flexcode alle Urheberrechte, Eigentumsrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an den von Flexcode geschaffenen Arbeitsergebnissen (Softwarecode, Entwicklungen, Dokumentationen, Konzepte, Schulungsmaterialien usw.). Dies gilt auch, wenn einzelne Ergebnisse in Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt wurden oder auf den Spezifikationen des Kunden basieren. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben alle Rechte an den Ergebnissen ausschließlich bei Flexcode; vor vollständiger Zahlung erhält der Kunde lediglich ein widerrufliches Nutzungsrecht.
Nutzungsrechte: Nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gewährt Flexcode dem Kunden ein einfaches (nicht-exklusives), geografisch und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werken und Dienstleistungen. Dieses Recht berechtigt den Kunden, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Die Übertragung, Unterlizenzierung, Veröffentlichung oder jede andere Bereitstellung der Arbeitsergebnisse an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, von Flexcode gelieferte Software oder Module (über die vertraglich erlaubte Nutzung hinaus) zu reproduzieren, sie zu dekompilieren (außer in gesetzlich erlaubten Fällen) oder sie anderweitig außerhalb der vorgesehenen internen Nutzung zu verwerten.
Open-Source- und Drittanbieter-Software: Soweit Flexcode im Auftrag des Kunden Open-Source-Software oder andere Drittanbieter-Software implementiert oder integriert, haben die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechtsinhaber für diese Komponenten Vorrang. Flexcode wird den Kunden über die Verwendung von Open-Source-Komponenten und die geltenden Lizenzbedingungen informieren. Die Rechte an Standardsoftwareprodukten von Drittanbietern, die von Flexcode bereitgestellt oder lizenziert werden, verbleiben bei den jeweiligen Anbietern; der Kunde erhält die vereinbarten Nutzungsrechte an solcher Software im Umfang, wie es der Lizenzgeber erlaubt.
Know-how und Wiederverwendung: Flexcode bleibt berechtigt, allgemeines Wissen, Ideen, Konzepte, Prozesse oder Techniken, die es im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entwickelt oder verwendet hat, für andere Projekte und Kunden wiederzuverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden. Es wird kein exklusives Entwicklungsknow-how ausschließlich für den Kunden durch den Vertrag geschaffen, es sei denn, die Übertragung solcher Rechte wird individuell vereinbart.
Schutz vor unbefugter Nutzung: Wenn der Kunde die Dienste von Flexcode über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus nutzt oder diese unrechtmäßig an Dritte weitergibt, gilt dies als Verletzung der Nutzungsrechte. In solchen Fällen ist Flexcode berechtigt, angemessene Entschädigung vom Kunden für die zusätzliche Nutzung zu verlangen und Schadensersatz für weitere Verluste zu fordern.
8. Besondere Bestimmungen für SaaS-Dienste
Dieser Abschnitt gilt, wenn Flexcode Software zur Nutzung über das Internet als Software-as-a-Service (SaaS) bereitstellt. Die SaaS-Dienste von Flexcode können beispielsweise die cloudbasierte Bereitstellung von Odoo-Modulen oder anderen Softwarelösungen umfassen.
Bereitstellung über das Internet – kein Recht auf lokale Installation: Die Nutzung der SaaS-Software erfolgt ausschließlich über den Fernzugriff über das Internet. Flexcode ist nicht verpflichtet, die Software in der IT-Umgebung des Kunden zu installieren. Der Kunde benötigt lediglich ein kompatibles Gerät und Internetzugang, um die SaaS-Dienste zu nutzen; es besteht kein Anspruch auf Lieferung des Software-Quellcodes oder einer installierbaren Kopie.
Verfügbarkeit der SaaS-Dienste: Flexcode strebt eine hohe Verfügbarkeit seiner SaaS-Dienste an. Sofern nicht anders vereinbart, garantiert Flexcode eine Verfügbarkeit von 99 % im monatlichen Durchschnitt für die SaaS-Anwendung. Geplante Wartungsfenster und Ausfälle, die außerhalb der Kontrolle von Flexcode liegen (z. B. technische Bedingungen des Internets, Stromausfälle, höhere Gewalt), sind von diesem Verfügbarkeitsversprechen ausgeschlossen. Flexcode wird, wo möglich, Wartungsarbeiten durchführen, die zu Ausfallzeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten führen können, und den Kunden im Voraus über geplante Wartungsfenster informieren.
Umfang der SaaS-Dienste: Der SaaS-Dienst umfasst die Bereitstellung der vereinbarten Softwarefunktionen in der aktuellen Version, den Betrieb der Anwendung auf einem geeigneten Serversystem, die Speicherung von Kundendaten und grundlegenden technischen Support. Flexcode ist berechtigt, Updates, Upgrades und Verbesserungen der SaaS-Software durchzuführen, um Sicherheit und Funktionalität zu gewährleisten. Dabei wird Flexcode bemüht sein, die vertraglich zugesicherten Hauptfunktionen nicht erheblich einzuschränken.
Verantwortungsbereiche: Die Verantwortung von Flexcode erstreckt sich auf die Bereitstellung der Software bis zum Übergabepunkt (Gateway des Rechenzentrums/Cloud-Servers). Die Internetverbindung und die Wartung der Geräte und der Netzwerkinfrastruktur des Kunden liegen in der Verantwortung des Kunden. Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der SaaS-Dienste, die im Einflussbereich des Kunden (z. B. unzureichende Internetbandbreite, lokale Hardwareprobleme) oder außerhalb der Kontrolle von Flexcode verursacht werden, beeinträchtigen nicht die vertragliche Konformität der SaaS-Dienste von Flexcode.
Support für SaaS: Flexcode wird Störungen der SaaS-Dienste umgehend im Rahmen der bestehenden Supportvereinbarungen bearbeiten. Der Kunde ist verpflichtet, Störungen oder Fehler so detailliert wie möglich zu melden (siehe Kooperationspflichten). Vereinbarte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (z. B. in einem Service Level Agreement) gelten nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Datensicherung für SaaS: Flexcode führt regelmäßige Sicherungen der Kundendaten durch, die auf den SaaS-Systemen gespeichert sind, um Datenverluste im Rahmen seiner Verantwortung zu verhindern. Dennoch wird der Kunde ermutigt, eigene Sicherungen wichtiger Daten vorzunehmen, wo dies technisch möglich und sinnvoll ist (z. B. durch Nutzung von Exportfunktionen). Im Falle eines Datenverlusts in der SaaS-Umgebung, für die Flexcode verantwortlich ist, wird Flexcode die Daten kostenlos aus dem letzten Backup wiederherstellen; weitere Ansprüche, insbesondere auf zusätzliche Schäden, sind in einem solchen Fall ausgeschlossen, es sei denn, es gilt eine gesetzliche Haftung.
SaaS und Datenverarbeitung im Auftrag des Kunden: Im Rahmen der Bereitstellung von SaaS-Diensten kann Flexcode personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten (siehe Datenschutz in Abschnitt 12). Flexcode gewährleistet die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze und wird einen Datenverarbeitungsvertrag mit dem Kunden abschließen. Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde die Möglichkeit, seine Daten innerhalb eines festgelegten Zeitraums (typischerweise 30 Tage) aus der SaaS-Lösung zu exportieren; danach wird Flexcode die Kundendaten löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen einer Löschung entgegen (siehe auch Abschnitt 12).
9. Servicezeiten, Support und zusätzliche Kosten
Reguläre Geschäftszeiten: Flexcode erbringt in der Regel Dienstleistungen während seiner regulären Geschäftszeiten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die regulären Geschäftszeiten von Flexcode sind von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr (MEZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage in Deutschland. Innerhalb dieser Zeiten sind Support und Dienstleistungen in der Regel verfügbar. Reaktionszeiten: Alle vereinbarten Reaktions- oder Bearbeitungszeiten für Supportanfragen beziehen sich auf Anfragen, die während der Geschäftszeiten eingereicht werden.
Dienstleistungen außerhalb der Geschäftszeiten: Aktivitäten, die vom Kunden außerhalb der regulären Geschäftszeiten (z. B. abends nach 17:00 Uhr, an Wochenenden oder Feiertagen) angefordert werden, erfordern eine separate Vereinbarung. In solchen Fällen kann Flexcode einen angemessenen Aufschlag auf die Standardpreise erheben. Eine Richtlinie für solche Aufschläge ist beispielsweise ein 40%iger Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb von 17:00–8:00 Uhr durchgeführt werden. Der genaue Aufschlag wird individuell vereinbart oder basiert auf der aktuellen Preisliste von Flexcode.
Notfall- und Bereitschaftsdienste: Wenn der Kunde außerhalb der Geschäftszeiten (z. B. 24/7-Hotline) Notfallunterstützung oder Bereitschaftsdienste benötigt, ist ein separater Unterstützungsvertrag und eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung erforderlich. Ohne eine solche Vereinbarung hat der Kunde keinen Anspruch auf sofortige Fehlerbehebung außerhalb der Geschäftszeiten. Flexcode wird jedoch angemessene Anstrengungen unternehmen, um in dringenden Fällen außerhalb der Kernzeiten Unterstützung zu leisten, vorbehaltlich der personellen und technischen Kapazität (möglicherweise mit dem oben genannten Aufschlag).
Reisezeit und -kosten: Wenn Dienstleistungen vor Ort in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden sollen, unterliegen Reisezeit und Reisekosten einer separaten Vergütung, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes festgelegt. Die Bedingungen hierfür (z. B. Kilometerpauschale, Unterkunftskosten, Tagegelder) sind im Angebot oder im individuellen Vertrag festgelegt.
10. Einschränkungen der Haftung
Unbeschränkte Haftung in bestimmten Fällen: Flexcode haftet unbeschränkt – d. h. für den vollen Betrag – für Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von Flexcode, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Flexcode haftet auch vollumfänglich für Schäden, die aus Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, für die Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder in Fällen der betrügerischen Verschleierung eines Mangels sowie in Fällen der zwingenden Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
Haftung für einfache Fahrlässigkeit: Für Schäden, die durch einfache (geringe) Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Flexcode nur im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche vertragliche Pflichten (sogenannte Kardinalpflichten). Wesentliche vertragliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags notwendig ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen, d.h. im Falle eines leicht fahrlässigen Verstoßes gegen eine Kardinalpflicht, ist die Haftung von Flexcode auf den typischen, vorhersehbaren Verlust aus dem Vertrag beschränkt. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit (insbesondere für nicht wesentliche Pflichten) ist ausgeschlossen.
Haftungsausschlüsse: In allen anderen Fällen als den oben genannten ist die Haftung von Flexcode – unabhängig von der rechtlichen Grundlage – im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere haftet Flexcode nicht für entgangene Gewinne, versäumte Einsparungen, indirekte Schäden oder Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Leistung selbst entstanden sind, es sei denn, einer der oben genannten Haftungsfälle liegt vor.
Haftung für Datenverlust: Im Falle eines Datenverlusts haftet Flexcode nur für den Wiederherstellungsaufwand, der erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde die Daten ordnungsgemäß und regelmäßig gesichert hätte. Mit anderen Worten: Wenn ein Datenverlust eintritt, für den der Anbieter verantwortlich ist, haftet Flexcode nur insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nicht hätte vermieden werden können. Flexcode übernimmt keine Haftung für Datenverluste, die dem Kunden zuzuschreiben sind (z.B. aufgrund falscher Bedienung oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen).
Verjährungsfristen: Vertragliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gegen Flexcode verjähren 12 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlichem Verhalten, unerlaubter Handlung oder in Fällen unbegrenzter Haftung basieren, wie oben definiert – in solchen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Mitverschulden: Wenn der Kunde durch eigenes Verhalten (Verletzung von Mitwirkungspflichten, verspätete Mängelanzeige, unsachgemäße Handhabung usw.) zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, kann jeder Schadensersatzanspruch des Kunden gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) reduziert werden.
11. Änderungen dieser AGB
Änderungsrecht: Flexcode behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen können beispielsweise vorgenommen werden, um Änderungen im rechtlichen Rahmen, Erweiterungen des Dienstleistungsangebots oder organisatorische Anforderungen zu berücksichtigen. Verfahren: Geänderte AGB werden dem Kunden in Textform (z. B. per E-Mail an die vom Kunden angegebene Adresse oder auf andere geeignete Weise) spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten mitgeteilt.
Stillschweigende Zustimmung: Wenn der Kunde den Änderungen in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung nicht widerspricht, gelten die geänderten AGB als vom Kunden akzeptiert. Flexcode wird den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Konsequenz hinweisen.
Einwand des Kunden: Wenn der Kunde innerhalb der angegebenen Frist widerspricht, werden die vorgeschlagenen Änderungen nicht Teil des Vertrags. In diesem Fall haben beide Parteien das Recht, den betreffenden Vertrag (oder die laufende Geschäftsbeziehung) zum Datum der beabsichtigten Inkraftsetzung der GTC-Änderung zu kündigen, sofern die Fortsetzung des Vertrags zu den vorherigen Bedingungen für Flexcode nicht zumutbar oder vorgesehen ist. Bis zur Kündigung bleiben die ursprünglichen GTC unverändert in Kraft.
Form der Änderungen: Änderungen und Ergänzungen zu diesen GTC bedürfen der Textform, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen des oben beschriebenen Verfahrens. Einzelvereinbarungen zwischen Flexcode und dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen GTC (Paragraph 305b BGB).
12. Datenschutz und Vertraulichkeit
Einhaltung der DSGVO: Flexcode verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit Flexcode personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (z. B. für Fernwartung, Hosting oder SaaS) verarbeitet, handelt Flexcode ausschließlich nach den Weisungen des Kunden als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Vor Beginn der Datenverarbeitung schließen Flexcode und der Kunde eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die die Einzelheiten der Datenverarbeitung, Sicherheitsmaßnahmen und Verantwortlichkeiten festlegt. Flexcode verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten des Kunden vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von Flexcode nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben.
Datenbesitz und Löschung: Alle vom Kunden bereitgestellten oder in seinem Namen verarbeiteten Daten bleiben Eigentum des Kunden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bleibt der Kunde der Verantwortliche für personenbezogene Daten. Flexcode wird personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, gemäß den Anweisungen des Kunden löschen oder zurückgeben und spätestens bei Beendigung des Vertrags, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen der Löschung entgegen. Auf Anfrage wird Flexcode die Löschung schriftlich bestätigen. Weitere Informationen darüber, wie mit personenbezogenen Daten umgegangen wird, finden Sie in der Datenschutzrichtlinie von Flexcode.
Vertrauliche Informationen: Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der vertraglichen Beziehung offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Kundendaten, Inhalte von Vereinbarungen und andere nicht-öffentliche Informationen. Solche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder außerhalb des vertraglichen Zwecks ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei verwendet werden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt über die Beendigung des Vertrags hinaus bestehen. Aus dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich werden, sowie Informationen, die eine Partei gesetzlich oder durch gerichtliche/verwaltungsrechtliche Anordnung offenlegen muss (in letzterem Fall ist die andere Partei ohne unangemessene Verzögerung und im gesetzlich zulässigen Umfang zu informieren).
13. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstverträge
(Dieser Abschnitt gilt zusätzlich, wenn Flexcode einen Vertrag über Werk- und Dienstleistungen mit dem Kunden zum Erstellen spezifischer Arbeiten (z.B. Software, Modul, spezifische Implementierung) abschließt. Im Zweifelsfall gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als die Dienstleistung als Vertrag über Werk- und Dienstleistungen im Sinne von § 631 BGB qualifiziert.)
Abnahme der Arbeit: Für Dienstleistungen, die dem Recht der Verträge über Werk und Dienstleistungen unterliegen, ist der Kunde verpflichtet, die gemäß dem Vertrag erbrachte Arbeit abzunehmen. Flexcode wird den Kunden über den Abschluss und die Bereitschaft zur Abnahme informieren, sobald die Dienstleistung erbracht und getestet wurde. Der Kunde muss dann umgehend, jedoch spätestens 10 Werktage nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss, die Arbeit prüfen und entweder die Abnahme erklären oder etwaige Mängel schriftlich melden, wobei die Probleme zu spezifizieren sind. Erklärt der Kunde weder die Abnahme noch meldet er Mängel innerhalb dieses Zeitraums, gilt die Arbeit als abgenommen, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt. Flexcode kann den Kunden in der Abnahmeaufforderung erneut auf diese Konsequenz hinweisen. Nutzt der Kunde die Arbeit produktiv vor der formalen Abnahme, gilt dies ebenfalls als Abnahme der Arbeit, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Teilabnahmen: Flexcode ist berechtigt, Teilabnahmen für eigenständige Teilleistungen oder Projektphasen zu verlangen. Teilabnahmen können insbesondere für größere Projekte gemäß definierten Meilensteinen vereinbart werden. Die Bestimmungen zur Abnahme gelten entsprechend für Teilabnahmen. Bei erfolgreicher Teilabnahme gilt die entsprechende Teilleistung als vertragsgemäß erbracht; verbleibende Restarbeiten oder Mängelbeseitigungen in späteren Phasen bleiben unberührt.
Gewährleistungsansprüche (Mängel): Für abgenommene Arbeiten gewährt Flexcode Gewährleistung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen mit den folgenden Modifikationen:
• Mängelanzeige: Der Kunde muss etwaige materielle oder rechtliche Mängel schriftlich innerhalb von 7 Werktagen nach der Abnahme (oder im Falle von versteckten Mängeln nach deren Entdeckung) melden, um seine Gewährleistungsrechte zu wahren. Unterlässt es der Kunde, rechtzeitig Mängel anzuzeigen, gelten die gesetzlichen Folgen (die §§ 377, 381 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bleiben im Falle von Handelsgeschäften unberührt).
• Nacherfüllung (Nachbesserung): Flexcode ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigenem Ermessen den Mangel zu beheben oder eine neue Leistung zu erbringen (Ersatzlieferung). Der Kunde hat Flexcode hierfür eine angemessene Frist einzuräumen. Im Falle eines Mangels hat Flexcode mindestens zwei Versuche zur Nacherfüllung, bevor die weiteren Gewährleistungsrechte des Kunden gelten, es sei denn, dies ist aufgrund der Art des Mangels oder anderer Umstände unzumutbar.
• Rücktritt/Minderung: Wenn die Nacherfüllung letztlich fehlschlägt, sich unangemessen für den Kunden verzögert oder von Flexcode verweigert wird, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern (die §§ 634 Nr. 3, 323, 326 BGB). Bei nur geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen; in solchen Fällen ist der Kunde auf eine Minderung des Preises beschränkt.
• Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche (Mängel) beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Diese Frist gilt nicht in Fällen, in denen Flexcode unbeschränkt haftet (siehe Haftungsbeschränkungen in § 10); in solchen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen in besonderen Fällen (z.B. bei Bauwerken oder Betrug) bleiben unberührt.
• Kein Werkvertrag für agile Dienstleistungen: Wenn ein Projekt unter Verwendung einer agilen Methodik (z. B. Scrum) durchgeführt wird, bei der der Leistungsumfang iterativ definiert wird, dann – vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung – wird das Verhältnis im Allgemeinen als Dienstvertrag angesehen. Soweit spezifische Ergebnisse im agilen Prozess als abnahmefähig definiert sind, können die oben genannten Bestimmungen zu Werk- und Dienstverträgen (Abnahme, Gewährleistung) für solche Teilleistungen vereinbart werden.
• Eigentumsübergang und Lieferung: Wenn der Werk- und Dienstvertrag die Erstellung von körperlichen Gegenständen oder Datenträgern (z. B. Entwicklung von Software auf einem Datenträger) umfasst, geht das Eigentum daran erst mit der Abnahme und vollständigen Zahlung auf den Kunden über. Bis dahin bleibt das Eigentum bei Flexcode. Nach Abnahme und Zahlung wird Flexcode dem Kunden alle Dokumente, Dateien und Informationen übergeben, die für die Nutzung der Arbeit erforderlich sind.
• Zusätzliche Leistungen und Änderungsanfragen: Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrags Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Änderungsanfragen) verlangt, die über die vereinbarte Arbeitsleistung hinausgehen, ist eine neue Vereinbarung (Ergänzungsangebot von Flexcode und Annahme durch den Kunden) erforderlich. Flexcode ist nicht verpflichtet, die Umsetzung solcher Änderungen zu beginnen, bis eine Einigung über die Änderung erzielt wurde. Zeitverzögerungen oder zusätzliche Kosten, die aus Änderungsanfragen entstehen, trägt der Kunde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
14. Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG). Kollisionsnormen, die auf ausländisches Recht verweisen, finden keine Anwendung.
Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Geschäftsverhältnis resultierenden Streitigkeiten der Sitz von Flexcode (derzeit Düsseldorf, Deutschland). Flexcode ist jedoch auch berechtigt, Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen, sofern ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Erfüllungsort: Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von Flexcode vereinbart.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nicht durchsetzbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für etwaige Regelungslücken.
Vorrang einzelner Vereinbarungen: Einzelne vertragliche Vereinbarungen (einschließlich etwaiger Service-Level-Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen oder Angebote von Flexcode), die zwischen Flexcode und dem Kunden abgeschlossen werden, haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie mit diesen in Konflikt stehen (§ 305b BGB).
Schriftform/Textform: Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilungen, die der Kunde an Flexcode oder an Dritte (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) zu übermitteln hat, müssen in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen, es sei denn, das Gesetz verlangt eine strengere Form. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) müssen zur Wirksamkeit in Textform erfolgen, es sei denn, es gilt eine andere Formvorschrift.
Status der AGB: Diese AGB treten am 01.04.2025 in Kraft und gelten bis auf Weiteres.